Sony Europe B.V.: Transparenzerklärung gemäß Medienstaatsvertrag
Sony Europe B.V., Zweigniederlassung Deutschland ("Sony") vertreibt in Deutschland Produkte der Unterhaltungselektronik der Marke Sony, u. a. BRAVIA-Fernseher. Mit Inkrafttreten des neuen Medienstaatsvertrages fallen TV-Hersteller unter die Aufsicht der Medienanstalten und sind an den neuen Medienstaatsvertrag gebunden, sofern sie den Zugang zu öffentlich-rechtlich bzw. privaten Rundfunk- und Fernsehprogrammen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, u.a. über eine Benutzeroberfläche am TV-Gerät ermöglichen. So soll Sony nach § 85 des Medienstaatsvertrags die Grundsätze der Auswahl der bereitgestellten Inhalte und deren Gestaltung transparent machen, z.B. erläutern, nach welchen Kriterien Inhalte sortiert, angeordnet und präsentiert werden, wie die Sortierung oder Anordnung von Inhalten durch den Nutzer individualisiert werden kann und nach welchen grundsätzlichen Kriterien Empfehlungen ausgesprochen werden und unter welchen Bedingungen Inhalte nicht in ihrer ursprünglichen Form angezeigt werden.
Diese Erklärung bezieht sich auf bereitgestellte Inhalte, deren Positionierung Sony zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Medienstaatsvertrages (MStV) kontrollieren kann.
Soweit auf dem Fernsehgerät andere Plattformen und Technologien von Drittanbietern gehostet werden, die nicht unter direkter Kontrolle von Sony stehen, liegen diese Drittanbieter-Plattformen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Erklärung und sie müssen eine eigene Transparenzerklärung gemäß dem Medienstaatsvertrag (MStV) abgeben. Beispiele für Plattformen von Drittanbietern können Google Android OS, Netflix, YouTube, Amazon und Android Play Store-Anwendungen wie ARD, ZDF usw. sein.
Um alle Android-Funktionen auf diesem Fernsehgerät zu nutzen, ist ein Google-Konto erforderlich.
Diese Erklärung bezieht sich auf Sony-Fernsehprodukte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Medienstaatsvertrags "in Verkehr gebracht" werden. Anmerkung 1
- Die vorherige Version dieser Transparenzerklärung finden Sie unter: https://www.sony.com/articleimage/servlet/servlet.FileDownload?file=015F9000009BhFNIA0
- Die aktuelle Version dieser Transparenzerklärung finden Sie unter: https://www.sony.de/electronics/support/articles/00245690
Transparenzerklärung
- Prinzipien der Auswahl (Lineare Inhalte) – Alle Modelle
Sony räumt linearen Inhalten von öffentlich-rechtlichen Programmen bzw. privaten Programmen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, hohe Priorität ein, und sieht dafür die Programmpositionen der Nummern 1 ~ 99 vor, siehe Anmerkung 2. Sony vergibt die Programmplätze auf der Grundlage von Priorität (1), öffentlichem Interesse (2), Häufigkeit der gesehene Inhalte (3) sowie kommerzieller Platzierungsvereinbarungen. Die Programme sind direkt über den elektronischen Programmführer oder über den Startbildschirm zugänglich, der einen einzigen Zugangspunkt für Rundfunk- und Breitbandinhalte bietet. Nutzer können dort die Programmplätze anpassen, sortieren und filtern oder auch die für sie interessantesten Programme durch das Einrichten einer Favoritenliste personalisieren.
Darüber hinaus verfügt der elektronische Programmführer (kurz: EPG) über eine Filterfunktion, die es den Nutzern ermöglicht, sich ausschließlich Inhalte anzeigen zu lassen, die gemäß der veröffentlichten Liste der Medienanstalten als Public Value eingestuft wurden, siehe Anmerkung 3 und 4. Die Benutzeroberfläche des EPGs ist modellabhängig und bietet stets eine leichte Auffindbarkeit der Filterfunktion; entweder per einfachem Tastendruck auf die schmale grüne Farbtaste der Fernbedienung, oder als separate Kanalliste (vergleichbar mit Favoritenliste) in der Seitenleiste des EPGs im TV. Der Public Value Filter kann zusätzlich zwischen TV- und Radio-Programmen unterscheiden, um aufgrund der Vielzahl von TV- und Radio-Programmen die Auswahl für den Nutzer zu erleichtern.
- Prinzipien der Auswahl (Apps) – Google/Android TV-Modelle
Sony wählt vereinzelte Apps aus dem Google Play Store auf der Grundlage von Popularität und Inhalten von öffentlichen Interesse aus und erleichtert deren Auffindbarkeit, indem es sie in einem Bereich des Home-Bildschirms empfiehlt, den Google für vom Hersteller empfohlene Apps zuweist. Die Benutzeroberfläche des Android-Betriebssystems ist modellabhängig und folgt der von Google vorgegebenen Spezifikation; unterschieden wird zwischen Google TV und Android TV.
Nach dem Herunterladen werden die Apps dem Apps-Bereich oder als Schnellzugriff über den „Für dich“-Bereich der Google-Benutzeroberfläche hinzugefügt, der vom Android-Betriebssystem gesteuert wird. Es ist dem Nutzer zu jeder Zeit möglich, diese Apps ohne weiteres nach eigenen Präferenzen zu entfernen oder zu sortieren, um die individuelle Anordnung und Zugänglichkeit der Apps anzupassen.
Apps, die gemäß der veröffentlichten Liste der Medienanstalten als Public Value (übersetzt als Meinungsbildung) eingestuft wurden, siehe Anmerkung 3, und im Google Play Store für Android TV verfügbar sind,
Für Google TV:
werden im Apps-Bereich der hervorgehobenen App-Kategorie „Meinungsbildung“ zugewiesen und zusätzlich gesondert gelistet.
Für Android TV:
werden im Apps-Bereich einer hervorgehobenen Leiste zugewiesen, die den Inhalt der App-Kategorie „Meinungsbildung“ wiedergibt, und dadurch gesondert dargestellt.
- Prinzipien der Auswahl (Apps) – Nicht-Android TV-Modelle
Bei nicht-Android Smart-TVs können die Apps der Anbieter mit Inhalten von öffentlichem Interesse auf diesen Fernsehern vorinstalliert werden, wenn der jeweilige Programm-Anbieter seine App entweder im HbbTV- oder HTML5-Format zur Verfügung stellt und die Integrations-Regeln von Sony befolgt. Wenn der jeweilige Programm-Anbieter sich entscheidet, seine Apps dort zu platzieren, sind seine Apps auf dem anfänglichen Apps-Startbildschirm sichtbar. Die Position der App-Platzierung ist festgelegt und wird entweder durch Popularität, Nutzung oder kommerzielle Vereinbarungen mit App-Anbietern bestimmt.
- Anzeige von Inhalten in ihrer ursprünglichen Form
Überblendungen oder Skalierungen werden ausschließlich bei bestimmten Anwendungen für wichtige Systemmeldungen verwendet und sind vom Nutzer steuerbar und deaktivierbar. Jede andere Überblendung/ Skalierung ist nicht standardmäßig aktiviert und bedarf zur Aktivierung der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers.
Bestimmte Anwendungen wie "EPG", "Bild im Bild" oder "Bild und Bild" können, wenn sie vom Nutzer aktiviert wurden, den Inhalt innerhalb des sichtbaren Gesamtbildschirms skalieren, würden aber immer das ursprüngliche Inhaltsseitenverhältnis und die ursprüngliche Qualität unverändert lassen.
Diese Transparenz-Erklärung kann direkt von Fernsehgeräten mit Internetanschluss abgerufen werden:
- für Google TVs über den Help Button oder über den Reiter „Sony“ unter Hilfe
- für Android TVs über den Help Button (Bravia Help information)
- für nicht Android TVs über den Apps Bereich.
Bei Fragen kann sich der Nutzer an den Sony-Support wenden: www.sony.de/electronics/support
Regulierungsbehörden, Rundfunkanstalten und Betreiber wenden sich bitte an: AVMSDoffice.SEU@sony.com
- Anmerkung 1: Die Definition des "Inverkehrbringens" ist im "Blue Guide" enthalten, der am 25. Juli 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde: https://ec.europa.eu/growth/content/‘blue-guide’-implementation-eu-product-rules-0_en
- Anmerkung 2: Wenn es Sony möglich ist die Reihenfolge der Programmliste selbst zu verwalten (im Gegensatz zu einer festen Liste des Betreibers), platziert Sony die Inhalte mit öffentlichem Interesse innerhalb der anfänglichen 1 ~ 99 Programme. Wenn das Fernsehgerät auf andere Betreiberprofile abgestimmt ist, folgt die Programmreihenfolge den Anforderungen dieser Betreiber.
- Anmerkung 3: Die aktuelle veröffentlichte Liste der Medienanstalten, auf der die Einstufung von Inhalten als "Public Value" basiert, sowie deren bereitgestellten FAQ, kann auf der offiziellen Webseite der Medienanstalten eingesehen werden: https://www.die-medienanstalten.de/public-value
- Anmerkung 4: Da Sony nicht berechtigt ist Änderungen an der von den Medienanstalten vorgegebenen Liste vorzunehmen, ist eine korrekte Schreibweise des Programmes in genannter Liste maßgebend für das Ergebnis der Filterung.